Vortrag von Nuntius Eterović: Kirche und Staat in Mittel- und Osteuropa - Recht und Religion in europäischer Perspektive

Kirche und Staat in Mittel- und Osteuropa
Recht und Religion in europäischer Perspektive

Vortrag Seiner Exzellenz
Erzbischof Dr. Nikola Eterović
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Tagung der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz

Freising, 1. Februar 2016

Herzlich danke ich für die Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz zum Thema Kirche und Staat in Mittel- und Osteuropa. Sie hat zum Ziel, die Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den ehemals kommunistischen Ländern Europas zu untersuchen, nachdem vor 25 Jahren die kommunistischen Regime als Regierungssysteme zusammengebrochen sind. Ich habe gerne die Anfrage zu einem Vortrag angenommen, weil ich in einem kommunistischen Land gelebt habe, nämlich in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, wo ich nicht zuletzt zwei Jahre den Militärdienst abgeleistet habe. Später als Beamter im Staatssekretariat in der Abteilung für die Beziehungen mit den Staaten habe ich den Übergang der zentraleuropäischen Länder von der Einparteienregierung zu den Strukturen demokratischer Länder verfolgt. In dieser Funktion nahm ich teil an dem Prozess der Regelung der Beziehungen durch Konkordate oder konkordatsähnliche Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und einigen exkommunistischen Ländern. Das alles bezieht sich auf das Thema meines Vortrags, das mir vorgeschlagen wurde: Recht und Religion in Europäischer Perspektive. Ich hege die Hoffnung, dass einige Überlegungen, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, nützlich sein können, einerseits für die Vertiefung des Gesamtthemas und andererseits für den Verlauf Ihrer Arbeit.

I. Einführung

Wenn man auf die Beziehung zwischen Recht und Religion schaut, scheint mir nützlich, sich auf den internationalen Rechtsrahmen zu berufen (II) und dabei den europäischen Kontinent besonders zu berücksichtigen (III). Danach werde ich einige Überlegungen zu den Beziehungen zwischen der Kirche und den europäischen Staaten anstellen (IV). Nachdem die Konkordate als Instrument der Zusammenarbeit aufgezeigt worden sind (V), möchte ich auf einige Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen Staat und Kirche aufmerksam machen (VI). Zum Schluss (VII) zeige ich einige neue Herausforderungen auf, die es nötig machen, sie im Licht der gefestigten europäischen Rechtstradition zu sehen und zu lösen beziehungsweise die rechtlichen Normen auf die neuen Situationen und Probleme anzuwenden.

Mein Grundansatz erwächst dabei aus der Bibel und der lebendigen Tradition der Katholischen Kirche. Die grundlegende Norm bleibe die klare Unterscheidung, die der Herr Jesus zwischen Staat und Kirche gemacht hat, zwischen der zivilen Ebene und der religiösen. Ich beziehe mich auf den bekannten Ausspruch: „So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!“ (Mt 22,21). Der Herr Jesus hat auf diese Weise auf die Frage geantwortet, welche ihm die Anhänger des Herodes im Auftrag der Pharisäer gestellt hatten, um ihn in eine Falle zu locken: „Ist es nach deiner Meinung erlaubt, dem Kaiser Steuern zu zahlen, oder nicht?“ (Mt 21,17). Mit nicht wenigen Schwierigkeiten und Widersprüchen hat die Katholische Kirche in ihrer langen zweitausendjährigen Geschichte danach gesucht, die Lehre ihres Meisters in die Praxis umzusetzen. Dabei hat sie die Rechtsbeziehungen der Staaten mit der Kirche gefördert, was positive Auswirkungen hatte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit in der internationalen Gemeinschaft.

Das Verhältnis zwischen Recht und Religion wird vor allem wahrgenommen als Beziehung zwischen den fundamentalen Freiheiten des Menschen, als Person verstanden und als Mitglied einer Gesellschaft, und dessen Beziehungen zu den Religionen. Das Verhältnis zwischen Recht und Religion kann daher nicht unabhängig von den Menschenrechten betrachtet werden, unter denen die Religionsfreiheit einen besonderen Platz einnimmt. Sie hat zwei komplementäre Dimensionen, insofern sie in der Freiheit besteht, eine Religion privat und öffentlich zu bekennen, wie auch in der Freiheit, nicht zum Bekenntnis verpflichtet zu sein oder einen Glauben, einen Kult oder eine Philosophie zu bekennen. Es handelt sich um ein grundlegendes Thema, das der Heilige Stuhl als zentrales Organ und Verwaltungszentrum der Katholischen Kirche mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt1. Das haben zwei hochstehende Kirchenvertreter, die eng mit dem Papst in der Führung der päpstlichen Diplomatie zusammenarbeiten, in jüngster Zeit bestätigt. Seine Eminenz Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin sprach bei der Konferenz Vierzig Jahre Helsinki. Frieden durch Dialog und sagte, dass „für die Diplomatie des Heiligen Stuhls die Förderung der Religionsfreiheit eine Priorität bei ihrer internationalen Tätigkeit hat“2. Bei seiner Teilnahme beim 21. Ministerrat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa am 3. Dezember 2015 in Belgrad hat Seine Exzellenz Mons. Paul Richard Gallagher, Sekretär für die Beziehungen mit den Staaten, betont: „Der Heilige Stuhl hat die Pflicht, auf die zentrale Bedeutung der Religions- oder Bekenntnisfreiheit zu bestehen, nicht weil sie die anderen Freiheiten ignoriert, sondern weil die Religions- und Bekenntnisfreiheit der Lackmustest ist für den Respekt vor den übrigen Menschenrechten und den grundlegenden Freiheiten. Der Heilige Stuhl ist überzeugt, dass das Credo dazu beiträgt, sei es für das Individuum, sei es für die Gemeinschaft, Respekt vor der Freiheit des Denkens, vor der Suche nach der Wahrheit, vor der personalen und sozialen Gerechtigkeit und vor dem Rechtsstaat zu haben, was alles notwendig ist für eine gute Beziehung zwischen Bürgern, Institutionen und Staaten“3.

II. Der internationale Rahmen der Beziehungen von Recht und Religion.

Nach der großen Tragödie der zwei Weltkriege, des ersten (1914-1918) und vor allem des zweiten (1939-1945), haben die Siegermächte, die Alliierten, auch um ähnliche Gräueltaten zu verhindern, die Organisation der Vereinten Nationen gegründet und eine Charta der Vereinten Nationen verfasst. Sie wurde von 51 Gründungsmitgliedern unterzeichnet und per Akklamation am 26. Juni 1945 in San Francisco angenommen. Das Thema Religion wird in den Kapiteln I und IX behandelt. Es wird über die Ziele und Grundsätze gesprochen und in Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen unter anderem „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“4 garantiert. Wenn es um die Aufgaben und Befugnisse geht, unterstreicht die genannte Charta den Respekt vor den „Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“5. Auch im Kapitel IX über die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet wird „die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ betont6.

Am 10. Dezember 1948 wurde in Paris die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Ihre Redaktion wurde von den Vereinen Nationen gefördert. Sie ist gemeinsam mit dem Statut von 1945 Teil ihrer Grundlagentexte. Von fundamentaler Bedeutung ist Artikel I, der erklärt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen“7. In diesem Dokument wird die Religion dreimal erwähnt. Besonders wichtig ist die Norm, die in Artikel 18 ausgedrückt wird: „Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen“8. In den beiden übrigen Artikeln wird festgehalten, dass die Rechte und die Freiheit der gemachten Erklärung für alle Menschen „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion“ gelten9 und dass jeder Mann und jede Frau das Recht hat, ohne Beschränkung nach Rasse, Herkunft oder Religion zu heiraten10.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte schützt die Religionsfreiheit auf internationalem Gebiet. Auf der Ebene der einzelnen modernen Staaten finden sich die internationalen Normen in der Regel in den Verfassungen der Staaten wieder. Sie bilden einen geeigneten Rechtsrahmen zum Schutz der Religionsfreiheit und der übrigen Menschenrechte.

Die Verkündigung der erwähnten Allgemeinen Erklärung ist sehr bedeutsam gewesen, weil sie die Natur der Menschenrechte unterstrichen hat: sie beziehen sich auf die Person als solche, als Mensch, und hängen nicht ab von der Gewährung durch einen Staat. Vielmehr sind die Staaten verpflichtet, die Menschenrechte zu respektieren.

III. Der europäische Rahmen der Beziehungen von Recht und Religion.

Einen besonderen Blick auf die Beziehung von Recht und Religion verdient der europäische Kontinent, vor allem die Europäische Union. Im Gegensatz zu den Vereinten Nationen hat die Europäische Union ein Instrument, den Respekt der Menschenrechte nicht nur durch die einzelnen Staaten zu prüfen, sondern auch für jeden Bürger der Mitgliedsstaaten.

Bei den Verträgen und Konventionen in Europa kann man eine gewisse Entwicklung beobachten, wenn es um das hier zu behandelnde Thema geht. In der Europäischen Menschenrechtskonvention11 von 1950 wird klar und deutlich die Gewissens- und Religionsfreiheit bekräftigt: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen“12. Im selben Artikel werden die möglichen Bedingungen präzisiert, die dieses Recht in einer demokratischen Gesellschaft beschränken können wegen der „öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“13. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist berechtigt, unter Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu urteilen. Mit der Veränderung von 1994 können sich nicht mehr nur die Mitgliedsstaaten an ihn wenden, um Klage gegen die Pflichtverletzung eines anderen Staates zu führen, sondern auch die Bürger, die ihre Rechte verletzt sehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann also einen Staat schuldig sprechen, die Rechte seiner Bürger nicht beachtet zu haben, und ihn verpflichten, das verletzte Recht wieder herzustellen oder das Opfer zu entschädigen.

Die Charta der Grundrecht der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 stellt in Artikel 10 fest: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen“14. Im Jahr 2004 wurde die erwähnte Charta mit dem Europäischen Verfassungsvertrag zusammengeführt. Wie bekannt trat die Verfassung nicht in Kraft, da sie von den Mitgliedsstaaten Frankreich und den Niederlanden nicht ratifiziert wurde. Nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 erhielt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsverbindlichkeit in den Ländern der Europäischen Union.

In der Europäischen Union gibt es verschiedene Abkommen, Verträge, Konkordate zwischen den Kirchen und den betreffenden Staaten. Diesbezüglich ist die Entscheidung im Vertrag von Amsterdam im Jahr 1997 sehr bedeutsam, wo es heißt: „Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigung oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht“15.

Von großer Bedeutung für alle Staaten Europas war die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa – KSZE – (1986-1989), deren Mitgliedsstaaten auch die kommunistischen Länder waren, die Mitglieder des Warschauer Paktes, wie auch die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Beim Treffen im Jahr 1986 in Wien haben die teilnehmenden Staaten ein Schlussdokument unterzeichnet, wo in den Nummer 16 und 17 die Religionsfreiheit bestätigt wird. Diese Entscheidung war sehr wichtig, um den Raum der Freiheiten auf die kommunistischen Länder in Europa auszuweiten und mit der Religionsfreiheit zu beginnen. Der Text dieses wichtigen Dokumentes sagt: „Um die Freiheit des einzelnen zu gewährleisten, sich zu seiner Religion oder Überzeugung zu bekennen und diese auszuüben, werden die Teilnehmerstaaten unter anderem (1) wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine auf Religion oder Überzeugung gegründete Diskriminierung gegen Personen oder Gemeinschaften in Anerkennung, Ausübung und Genuss von Menschenrechten und Grundfreiheiten in allen Bereichen des zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen und die tatsächliche Gleichheit zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen zu gewährleisten; (2) eine Atmosphäre gegenseitiger Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Gemeinschaften ebenso wie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen schaffen“16.

In einer pluralistischen Gesellschaft brauchen neben den religiösen Gemeinschaften auch andere ähnliche Organisationen Versammlungs- und Handlungsfreiheit. Dies wurde in verschiedene Dokumente aufgenommen. So stellt der Vertrag von Amsterdam von 1997 zum Beispiel fest: „Die Europäische Union respektiert gleichermaßen den Status der weltanschaulichen und nicht konfessionellen Gemeinschaften“17. Auf diese Weise werden zu den Kirchen und religiösen Gemeinschaften auch die Vereinigungen der Nichtglaubenden behandelt. Diese Formulierung wurde in Artikel I-52 der europäischen Verfassung aufgenommen18.

Auch im Schlussdokument der Internationalen Beratungskonferenz über Schulbildung im Zusammenhang mit Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, welche die Vereinten Nationen im Jahre 2001 in Madrid organisiert haben, wird in einer Note festgestellt, dass die Religions- und Gewissensfreiheit „theistische, agnostische und atheistische Überzeugungen, sowie das Recht, sich zu keiner Religion oder Glaubensbekenntnis zu erklären“ einschließt19.

IV. Die Katholische Kirche: Beziehung zwischen Kirche und Staat

Die Entwicklung der internationalen und europäischen Zivilgesetzgebung über die Menschenrechte, einschließlich der Gewissens- und Religionsfreiheit, hat die Katholische Kirche nicht unberührt lassen können. Sie war mit diesem Thema aus theologischer und kirchenrechtlicher Sicht angesprochen. Einen schriftlichen Nachweis findet sich in der Erklärung Dignitatis Humanae des II. Vatikanischen Konzils, in der es heißt: „Zweifellos verlangen die Menschen unseres Zeitalters danach, die Religion privat und öffentlich in Freiheit bekennen zu können; bekanntlich ist die Religionsfreiheit auch in den meisten Verfassungen schon zum bürgerlichen Recht erklärt, und sie wird in internationalen Dokumenten feierlich anerkannt“20. Im Übrigen behandelt die ganze Erklärung diese Problematik, was schon im Untertitel zu Ausdruck kommt: Das Recht der Person und der Gemeinschaft auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Belangen. Im ersten Teil geht es um die Allgemeine Grundlegung der Religionsfreiheit und im zweiten um die Religionsfreiheit im Licht der Offenbarung. Es ist nicht meine Absicht, mich sehr ausführlich bei diesem wichtigen Dokument aufzuhalten, das nach einem turbulenten Prozess und nicht wenigen Schwierigkeiten verabschiedet worden war21. Ich möchte nur einige grundlegende Normen unterstreichen, welche die Haltung des Heiligen Stuhls und der Katholischen Kirche in den zurückliegenden Jahren mit Blick auf die Beziehungen von Kirche und Staat charakterisieren. Zunächst geht es um die Freiheit der Kirche, um ihre Mission verfolgen zu können, was „das Heil der Menschen erfordert“22. Hierzu heißt es in der Erklärung: „Die Freiheit der Kirche ist das grundlegende Prinzip in den Beziehungen zwischen der Kirche und den öffentlichen Gewalten sowie der gesamten bürgerlichen Ordnung“. Die Kirche erfordert diese Freiheit aus zwei Gründen, wegen ihrer geistlichen und sozialen Sendung: 1. „In der menschlichen Gesellschaft und angesichts einer jeden öffentlichen Gewalt erhebt die Kirche Anspruch auf Freiheit als geistliche, von Christus dem Herrn gestiftete Autorität, die kraft göttlichen Auftrags die Pflicht hat, in die ganze Welt zu gehen, um das Evangelium allen Geschöpfen zu verkündigen“; 2. „Ebenso fordert die Kirche Freiheit für sich, insofern sie auch eine Gesellschaft von Menschen ist, die das Recht besitzen, nach den Vorschriften des christlichen Glaubens in der bürgerlichen Gesellschaft zu leben“. Die Erklärung fährt sodann fort: „Also steht die Freiheit der Kirche im Einklang mit jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als ein Recht anzuerkennen und in der juristischen Ordnung zu verankern ist“23. Als Begrenzung der Ausübung der Freiheit kann nur eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung angeführt werden. Die Erklärung spricht von „gerechten Erfordernissen der öffentlichen Ordnung“24, und davon, dass „die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt“25.

Nach dem II. Vatikanischen Konzil haben die Päpste große Beiträge zur Bewahrung und Förderung der Freiheit der Kirche und allgemein zur Religionsfreiheit geleistet. Er genügt, an das Engagement des Heiligen Johannes Paul II. zu erinnern26, der sich in seiner ersten Enzyklika Redemptor hominis auf die Konzilserklärung zur Religionsfreiheit bezieht27. Er vertritt dieses Recht mit Nachdruck, weil er auch aus persönlicher Erfahrung wusste, dass die kommunistischen Regime gerade diese Freiheit ablehnten oder in bezeichnender Weise beschränkt haben. Der Papst sagt, dass die Religionsfreiheit „der Kern der Menschenrechte“ ist28. Daraus folgt, dass die Religionsfreiheit gleichsam das Maß für die anderen Freiheiten abgibt; wer diese Freiheit nicht anerkennt, erkennt auch die anderen nicht an29. Die Beiträge von Papst Johannes Paul II. hatten auch großen politischen und sozialen Einfluss: denken wir an die Entstehung und Tätigkeit der Gewerkschaftsbewegung Solidarność in Polen und an das immer stärker werdende Verlangen nach Freiheit in den kommunistischen Ländern, was schließlich zum Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 führte.

Der Heilige Vater Benedikt XVI. schenkte der Religionsfreiheit ebenfalls große Aufmerksamkeit. Aus den zahlreichen Reden weise ich auf zwei besonders bedeutende hin. In der Ansprache an die Römische Kurie zum Weihnachtsfest 2005 nahm er Bezug auf die Erklärung Dignitatis humanae des 2. Vatikanums, um aufzuzeigen, dass dieses Konzil keine Diskontinuität, keinen Bruch mit der Vergangenheit darstellt, sondern vielmehr eine Kontinuität in der Reform30. Der zweite Text ist die wohlbekannte Regensburger Rede, in der Benedikt XVI. die Bedeutung einer wechselseitigen Beziehung von Glauben und Vernunft hervorgehoben hat. Er unterstreicht die Wichtigkeit einer Vernunft, welche die positivistischen Begriffe übersteigt, die sie auf die verifizierbaren Naturwissenschaften beschränkt. Diese Reduktion der Vernunft ist gefährlich: „Wir sehen es an den uns bedrohenden Pathologien der Religion und der Vernunft, die notwendig ausbrechen müssen, wo die Vernunft so verengt wird, dass ihr die Fragen der Religion und des Ethos nicht mehr zugehören. Was an ethischen Versuchen von den Regeln der Evolution oder von Psychologie und Soziologie her bleibt, reicht einfach nicht aus“. Auf diese Weise vermindert sich die Möglichkeit des Verstehens im Dialog mit den anderen religiösen Denominationen und Kulturen. Außerdem ist eine so verstandene Vernunft nicht in der Lage, den möglichen Missbrauch und die Manipulationen von Religion zu verhindern, wie zum Beispiel die Rechtfertigung von Gewalt im Namen Gottes31.

Die Themen von Religionsfreiheit wie das der Beziehungen von Kirche und Staat kehren im Pontifikat des Heiligen Vaters Franziskus wieder. Er, der sehr sensibel für die soziale Dimension des Evangeliums ist, hat im Apostolischen Schreiben Evangelii gaudium auch das Thema „Der soziale Dialog im Kontext religiöser Freiheit“ angesprochen. Bezugnehmend auf die Anregungen der Synodenväter der XIII. Ordentlichen Vollversammlung der Bischofssynode zum Thema Die neue Evangelisierung für die Weitergabe des Glaubens, hat Papst Franziskus geschrieben: „Die Synodenväter haben an die Bedeutung der Achtung der Religionsfreiheit erinnert, die als ein fundamentales Menschenrecht betrachtet wird. » Sie schließt die Freiheit ein, die Religion zu wählen, die man für die wahre hält, und den eigenen Glauben öffentlich zu bekunden. « Ein gesunder Pluralismus, der die anderen und die Werte als solche wirklich respektiert, beinhaltet keine Privatisierung der Religionen mit der Zumutung, sie zum Schweigen zu bringen und auf die Verborgenheit des Gewissens jedes Einzelnen zu beschränken oder sie ins Randdasein des geschlossenen, eingefriedeten Raums der Kirchen, Synagogen oder Moscheen zu verbannen. Das wäre dann letztlich eine neue Form von Diskriminierung und Autoritarismus“32.

Bei den zahlreichen Stellungnahmen des Papstes33 halte ich es angebracht, kurz bei den Reden zu verweilen, die er in Straßburg vor dem Europaparlament und dem Europarat gehalten hat. Sie haben wegen ihrer Bedeutung zur Auszeichnung von Papst Franziskus mit dem Karlspreis des Jahres 2016 geführt. An die rund 750 Abgeordneten des Europarlamentes gewandt, legte Papst Franziskus die Lehre der Kirche dar, denn „die Würde des Menschen zu fördern, bedeutet anzuerkennen, dass er unveräußerliche Rechte besitzt, deren er nicht nach Belieben und noch weniger zugunsten wirtschaftlicher Interessen von irgendjemandem beraubt werden kann“. Er fährt fort und fragt: „Welche Würde besteht, wenn die Möglichkeit fehlt, frei die eigene Meinung zu äußern oder ohne Zwang den eigenen Glauben zu bekennen? Welche Würde ist möglich ohne einen klaren juristischen Rahmen, der die Gewaltherrschaft begrenzt und das Gesetz über die Tyrannei der Macht siegen lässt? Welche Würde kann jemals ein Mensch haben, der zum Gegenstand von Diskriminierung aller Art gemacht wird? Welche Würde soll jemals einer finden, der keine Nahrung bzw. das Allernotwendigste zum Leben hat und – schlimmer noch – dem die Arbeit fehlt, die ihm Würde verleiht?“34

Bei seiner Rede vor dem Europarat am 25. November 2014 erinnerte Papst Franziskus daran, dass die Kirche für sich in Anspruch nimmt, „Expertin in allem, was den Menschen betrifft“ zu sein, und kein anderes Ziel hat, „als zu dienen und Zeugnis für die Wahrheit abzulegen“. Darüber hinaus stellt er fest, dass der Heilige Stuhl den Wunsch hat, die eigene Zusammenarbeit mit dem Europarat fortzusetzen, der eine grundlegende Rolle für die Gegenwart und Zukunft der Europäer hat. Bei dieser Zusammenarbeit geht es darum, „gemeinsam eine umfassende Überlegung anzustellen, damit eine Art „neuer Agora“ entsteht, in der jede zivile und religiöse Instanz – obschon in der Trennung der Bereiche und in der Verschiedenheit der Positionen – sich frei den anderen gegenüberstellen kann, ausschließlich bewegt von der Sehnsucht nach Wahrheit und dem Wunsch, das Gemeinwohl aufzubauen. Die Kultur geht nämlich stets aus der wechselseitigen Begegnung hervor, die darauf ausgerichtet ist, den geistigen Reichtum und die Kreativität ihrer Teilnehmer anzuregen; und dies ist nicht nur die Verwirklichung des Guten, dies ist Schönheit“35.

Auch der Katechismus der Katholischen Kirche widmet einen Teil der religiösen Freiheit im Abschnitt, der überschrieben ist mit: Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gottesverehrung und das Recht auf Religionsfreiheit36. Nachdem klargestellt ist, dies bedeute nicht, dass man das Recht habe, einem Irrtum anzuhängen, lehrt der Katechismus, das Recht auf religiöse Freiheit „ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit, das heißt darauf, dass im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird. Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen, so dass es zum staatlichen Recht wird“37. Der Katechismus zeigt auch die Grenzen dieses Rechtes an, die durch gerechte rechtliche Normen festgesetzt werden und am Gemeinwohl ausgerichtet sein müssen38.

V. Zusammenarbeit von Kirche und Staat

Was die einzelnen Staaten angeht, so sind die grundlegenden Normen bezüglich der Menschenrechte in die Verfassungen aufgenommen worden. In diesen Dokumenten finden sich auch die Normen des internationalen Rechts über die religiöse Freiheit wieder. Da die Mehrheit der zentral- und osteuropäischen Länder zur Europäischen Union gehören, die derzeit 28 Staaten umfasst, hatte jedes von ihnen vor dem Beitritt zu dieser Union die erwähnten Normen, die in den gegenwärtigen Demokratien charakteristisch und für den Rechtsstaat eigen sind, in die jeweiligen Rechtsvorschriften, angefangen mit den Verfassungen, aufzunehmen.

Beispielhaft können wir uns auf die Verfassungen von drei Ländern beziehen: Deutschland, Polen und Kroatien. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist der Artikel 4 der Religions- und Gewissensfreiheit gewidmet. Er garantiert die Freiheit des Glaubens und des Gewissens: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“39. Die Verfassung der Republik Polen erkennt in Artikel 25 die Freiheit der Religion, der Weltanschauung und der Philosophie an und gewährleistet die freie Ausübung40. Die Verfassung der Republik Kroatien garantiert die Freiheit der Religion und des Gewissens in Artikel 40.41

In diesen allgemeinen Rechtsrahmen sind eingefügt die besonderen Beziehungen zwischen den Staaten und der Katholischen Kirche, die beim Abschluss von Konkordaten und Verträgen durch den Heiligen Stuhl vertreten wird, der als Völkerrechtssubjekt auf gleicher Ebene mit den Staaten handelt. Folglich haben die Konkordate Gewicht nach internationalem Recht. Diese Abkommen haben zum Ziel, einen stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, indem sie die betreffenden rechtlichen Kompetenzen präzisieren und die Zusammenarbeit von Kirche und Staat regeln, vor allem auf den Gebieten, wo sie beide handeln, so bei der Erziehung und Bildung, im Gesundheitswesen, in der Kultur, in der sozial-caritativen Tätigkeit. Bei den genannten konkordatären Abkommen bezieht sich der Staat auf die Verfassung, während sich die Katholische Kirche auf den rechtlichen und kirchlichen Rahmen beruft, womit der Kodex des Kirchlichen Rechts gemeint ist und die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils.

Nehmen wir als Beispiel die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Kroatien, die erste, die mit einem exkommunistischen Land geschlossen wurde und eine Referenz für andere, ähnliche Abkommen war. In der Präambel wird festgestellt, dass „der Heilige Stuhl und die Republik Kroatien den rechtlichen Rahmen der Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat Kroatien festigen wollen, wobei sich die Republik Kroatien auf die Normen der Verfassung, besonders auf die Artikel 40 und 41 über die religiöse Freiheit und die Gewissensfreiheit, bezieht und der Heilige Stuhl auf die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils und die Normen des kanonischen Rechts; (…) Bezugnehmend auf die international anerkannten Prinzipien über die religiöse Freiheit, wurde gemeinsam der folgende Vertrag geschlossen“. Der erste Artikel ist wichtig für die Anwendung der Unterscheidung von Kirche und Staat, wie auch für ihre Zusammenarbeit zum Wohl der Bürger, die in ihrer Mehrheit auch Gläubige sind: „Die Republik Kroatien und der Heilige Stuhl bekräftigen, dass der Staat und die Katholische Kirche jeder nach seiner Ordnung unabhängig und autonom sind, und verpflichten sich zum größten Respekt gegenüber diesem Prinzip in ihren Beziehungen und in ihrer wechselseitigen Zusammenarbeit zur integralen, spirituellen und materiellen Entwicklung des Menschen und zur Förderung des Gemeinwohls“.

In Europa und in gewisser Weise auch in der Welt gibt es zwei große Rechtssysteme: das angelsächsische und das römisch-germanisch-(gallische). Während das erste System es allgemein für ausreichend hält, die universalen Gesetze auch zur Regelung der Beziehungen mit den Kirchen und religiösen Denominationen anzuwenden, ist das römisch-gallische Modell offen für Abkommen oder Konkordate zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl. Ein beredtes Beispiel ist die Bundesrepublik Deutschland. Über das Konkordat mit dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 hinaus hat der Heilige Stuhl Konkordate abgeschlossen mit dem Freistaat Bayern am 29. März 1924, mit dem Freistaat Preußen am 14. Juni 1929, mit der Republik Baden am 7. November 1932 und mit dem Bundesland Niedersachsen am 26. Februar 1965. Nach dem II. Vatikanischen Konzil hat der Heilige Stuhl 11 weitere Verträge abgeschlossen: mit dem Bundesland Rheinland-Pfalz (15. Mai 1973); dem Bundesland Nordrhein-Westfalen (26. März 1984), dem Bundesland Saarland (12. Februar 1985), mit dem Freistaat Thüringen (14. Juni 1994) für die Errichtung der Diözese Erfurt; mit der Freien und Hansestadt Hamburg (22. September 1994) für die Errichtung des Erzbistums Hamburg; mit dem Bundesland Brandenburg und dem Freistaat Sachsen (4. Mai 1994) für die Errichtung der Diözese Görlitz; mit den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen (13. April 1994) für die Errichtung der Diözese Magdeburg; mit dem Freistaat Sachsen (2. Mai 1996), mit dem Freistaat Thüringen (11. Juni 1997); mit dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (15. September 1997) und dem Bundesland Sachsen-Anhalt (15. Januar 1998).

Verschiedene Länder Zentral- und Osteuropas haben mit dem Heiligen Stuhl Verträge geschlossen. Die Republik Polen wollte ein Konkordat abschließen42, während der Heilige Stuhl mit den anderen Ländern Abkommen zu spezifischen Themen zu schließen bevorzugte. Während das Konkordat die feierliche Form einer Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Land darstellt, sind die Abkommen, auch wenn sie den gleichen Wert konkordatären Rechts haben, praktischer, sowohl im Verlauf der Verhandlungen, als auch bei der möglichen Notwendigkeit von Aktualisierung einiger Normen. Über das Konkordat mit Polen hinaus hat der Heilige Stuhl einzelne Verträge mit folgenden Staaten abgeschlossen:

  • Mit der Republik Kroatien vier Verträge: drei Verträge wurden am 19. Dezember 1996 unterzeichnet zu rechtlichen Fragen, zu Erziehung, Bildung und Kultur ; zur religiösen Assistenz für die Katholiken in den Streitkräften und bei der Polizei; ein Abkommen zu ökonomischen Fragen wurde am 9. Juni 1998 unterschrieben.
  • Mit der Republik Ungarn drei Verträge: einer über die gegenseitigen Beziehungen am 9. Februar 1990; der Vertrag über das Militärbischofsamt wurde am 10. Januar 1994 unterzeichnet; eines zu ökonomischen Fragen am 9. Juni 1998.
  • Mit der Republik Estland wurde das Abkommen am 23. Dezember 1998 in Tallinn und am 15. Februar 1999 im Vatikan bestätigt.
  • Mit der Republik Litauen gibt es drei Verträge, die am 16. September 2000 unterzeichnet wurden zu rechtlichen Fragen, zur Bildung, Erziehung und Kultur, zum Militärbischofsamt.
  • Mit der Republik Lettland wurde ein Vertrag am 8. November 2000 unterschrieben.
  • Zu Rechtsfragen wurde mit der Republik Slowenien am 14. Dezember 2001 ein Vertrag geschlossen.43
  • Mit der Republik Slowakei gibt es drei Abkommen: das über rechtliche Fragen wurde am 24. November 2000 unterschrieben, das über die Militärseelsorge am 21. August 2002 und das zur Erziehung und das katholische Bildungswesen am 13. Mai 2004.
  • Der Vertrag zur Regelung der wechselseitigen Beziehungen mit der Republik Tschechien wurde am 24. Juli 2002 unterzeichnet44.
  • Mit der Bundesrepublik Bosnien und Herzegowina zwei Abkommen: zu Rechtsfragen, am 19. April 2006 unterzeichnet, und zur Errichtung eines Militärbischofsamtes am 8. April 2010.
  • Mit der Republik Crna Gora (Montenegro) gibt es eine Grundsatzvereinbarung, die am 24. Juni 2011 unterzeichnet wurde.
  • Mit der Republik Serbien wurde ein Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Hochschulbildung am 27. Juni 2014 unterzeichnet.

VI. Recht und Religion: einige Schwierigkeiten

Die gesetzgebenden Normen garantieren eine korrekte Beziehung zwischen dem Recht und der Religion, sei es auf internationaler Ebene, sei es auf nationaler. Das kann man in konkreter Weise aufzeigen in der Analyse der Rechtsprechung zur Achtung der Gewissens- und Religionsfreiheit.

Leider gibt es auch in demokratischen Gesellschaften, die eine starke Tradition der Rechtsstaatlichkeit haben, nicht wenige Schwierigkeiten, eingeschlossen Verletzungen der feierlich verkündeten Normen, die oft nicht angemessen in der garantierten Form in der betreffenden Gesellschaft angewendet werden. Seit Jahren wird besonders eine Serie von Verbrechen verzeichnet, die aus Hass gegen Christen in der Welt, den europäischen Kontinent eingeschlossen, verübt werden. Hierfür wurde bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der 57 Staaten angehören, seit einigen Jahren das Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR)45 eingerichtet, das auch die Daten dieser Verbrechen aus Hass gegen die Christen aufzeichnet. Neben den Experten auf dem Gebiet des Antisemitismus und der Islamophobie gibt es einen Vertreter aus dem Vorsitz der OSCE, der das Thema der Diskriminierung von Christen verfolgt. Der Heilige Stuhl ist Vollmitglied der OSCE und hat ein besonderes Interesse an der Aufzeichnung gesicherter Erkenntnisse über die Verbrechen gegen Christen, um sie öffentlich zu machen. So werden die Informationen des ODIHR auf der Internetseite http://hatecrime.osce.org/what-hate-crime/bias-against-christians-and-members-other-religions veröffentlicht. Auf diese Weise ist es möglich zu erfahren, dass im Jahr 2014 504 Fälle von Verbrechen gegen Gläubige registriert wurden, vornehmlich gegen Christen in 29 Ländern: Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kasachstan, Litauen, Mazedonien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Spanien, Schweiz, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Usbekistan. Unter den angezeigten Fällen beziehen sich 169 auf Gewalt gegen Personen und 279 Eigentumsdelikte, 56 ernsthafte Bedrohungen.

Auch im Jahr 2015 setzte sich diese Serie von Vergehen fort. In der Erwartung der gesammelten Daten des ODIHR sind drei Fälle in Italien während des Weihnachtsfestes zu erwähnen, die einen Hass gegen Krippen und christliche Symbole zeigen46. In Seveso, in Brianza wurde das Jesuskind während der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember enthauptet. Der Körper verblieb in der Futterkrippe und der abgetrennte Kopf der Figur des Jesuskindes wurde unweit auf der Straße gefunden. Vom 30. auf den 31. Dezember wurde aus der auf dem Marktplatz von Orti im Borgo di Pitelli aufgestellten Krippe das Jesuskind geraubt und an einen Baum nahe des Platzes gehängt. In Lanuvio in der Comune dei Castelli Romani wurde das Jesuskind aus der Krippe nahe der Fontana degli Scogli genommen und durch die Figur eines Esels ersetzt.

Leider drücken diese Ereignisse ein Klima aus, das sich in den Gesellschaften verbreitet und charakterisiert werden kann mit einer gewissen Auflösung einer traditionellen Kultur im öffentlichen Raum in den europäischen Ländern, die starke christliche Wurzeln haben. Diesbezüglich ist bezeichnend, dass die Politiker und Verantwortlichen in den verschiedenen Nationen, vor allem in Westeuropa, nicht mehr ein Frohes Weihnachtsfest wünschen, sondern sich von diesem traditionellen Gruß entfernen und neutrale Season’s greetings versenden. Auf diese Weise nimmt man in Kauf, dass man die eigene kulturelle und religiöse Identität aufgibt und dass der Dialog mit den Gläubigen anderer religiöser nicht-christlicher Denominationen schwierig wird, wenn nicht gar unmöglich, wie auch deren Integration in die europäischen Gesellschaften, wenn man auf die zahlreichen Flüchtlinge blickt, die nach Europa gekommen sind und kommen.

Besondere Beachtung verdienen die sozialen Kommunikationsmittel, vor allem in den exkommunistischen Ländern. Sie sind vornehmlich feindselig gegenüber der Katholischen Kirche und gegenüber den christlichen Werten geblieben. Das zeigt eine grundlegende Konstante, auch wenn die Zeiten vergangen sind, wo man mit marxistischer Attacke gegen die Religion und die Kirche vorging, und man eine eher mehr liberale theoretische Konzeption verfolgt, die aber substantiell ähnlich feindselig ist. So wird über diese Kommunikationsmittel nicht nur eine liberale Sexualerziehung in den Schulen durch die staatlichen Autoritäten gerechtfertigt, sondern vielmehr gefördert, ohne Rücksicht auf die Ansicht der Eltern und die offensichtlichen ethischen und moralischen Werte der Mehrheit der Bevölkerung. Ein anderes Beispiel ist die Förderung der Gendertheorie, sei es im Schulsystem, sei es im öffentlichen Raum. Leider dienen diese Kommunikationsmittel den Mächtigen in den nationalen oder internationalen Machtzentren. So beispielsweise im Referendum, das die katholischen Laien mit Zustimmung der Katholischen Kirche in Kroatien organisiert haben, damit in der Verfassung der Begriff der Ehe präzisiert werde als Einheit von Mann und Frau47, und in Slowenien gegen die Legalisierung der sogenannten Ehe von Personen gleichen Geschlechts48. In beiden Fällen haben bedeutende Medien, wie auch die anderen Verantwortlichen der genannten Staaten, offen die „progressistischen“ Haltungen unterstützt und sich offensichtlich gegen die traditionelle Moral gewandt, die von den religiösen Gemeinschaften mitgetragen49 und von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt wurden. Leider nehmen sie auch weiterhin, nachdem die Bevölkerung sich im Referendum gegen diese Maßnahmen ausgesprochen hat, zu einem guten Teil Einfluss auf die nationale Gesetzgebung, oft auf indirektem Weg.

VII. Zusammenfassung

Im Licht des Gesagten lassen sich folgende abschließende Anmerkungen machen, die noch offen sind für eine weitere Diskussion und die noch der Vertiefung bedürfen.

1. Das Recht: der Rechtsrahmen

Es ist nötig, darauf hinzuweisen, dass es in den europäischen Ländern, einschließlich der Länder in Zentral- und Osteuropa, einen guten rechtlichen Rahmen gibt, der in konkreter Weise die Beziehungen zwischen dem Recht und der Religion regeln. Im Allgemeinen respektieren sie die Unterscheidung von Staat und Kirche, wie es der Grundsatz Jesu Christi ausdrückt: „So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!“ (Mt 22,21). In diesem Zusammenhang ist von großer Wichtigkeit die Achtung der Menschenrechte, vor allem das der Freiheit des Gewissens und der Religion. Die Katholische Kirche unterscheidet dank der Entwicklung in der Geschichte, die nicht immer ohne Schwierigkeiten gewesen ist, scharf zwischen der geistlichen Ebene (welche zu Gott gehört,) und dem materiellen, politischen und sozialen Feld (das der Kaiser besetzen kann). Sie ist aber dazu bereit, mit dem Staat in den gemeinsamen Feldern und auf den beiderseitigen Interessengebieten zusammenzuarbeiten, welche die Erziehung, Bildung, Kultur, Gesundheitswesen und Caritas sind. Andere religiöse Denominationen haben Schwierigkeiten in den Beziehungen mit dem Staat. Die Beziehungen der orthodoxen Kirchen mit den Staaten in den Ländern, wo die Mehrheit der Bevölkerung orthodox ist, sind von einer symphonischen Konzeption der gegenseitigen Beziehungen gekennzeichnet, in der die Kirche dazu neigt, Instrumentum regni zu werden. Die evangelischen Gemeinschaften lösen sich von der Stellung in den jeweiligen Staaten und vom rechtlichen Stand als Staatskirchen. Es wäre wünschenswert, wenn auch andere religiöse Denominationen, zum Beispiel die muslimischen Gemeinschaften, diesen Weg beschreiten würden, was aber momentan nicht realistisch scheint.

Auf der anderen Seite gibt es Schwierigkeiten in den Beziehungen mit den Kirchen und religiösen Denominationen, wenn ein Staat von einer laizistischen Konzeption der Trennung von Staat und Kirche zu einer säkularistischen, d.h. verweltlichten Gesellschaft ohne jede öffentliche Ausübung von Religion übergehen will. Aus Anlass des 110. Jahrestages des Gesetzes von 1905, das Kirche und Staat in Frankreich trennt, hat der ständige Rat der Französischen Bischofskonferenz vor dem Wunsch gewarnt, die Gesellschaft zu säkularisieren. Diesbezüglich beklagen die Bischöfe, „dass es in unserem Land eine Schule des Denkens gibt, die von einer Laizität des Staates übergehen will zu einer nicht religiösen Gesellschaft, die möchte, dass das ganze Leben weltlich sei und dass die gläubigen Bürger den eigenen Glauben allein im engen privaten Raum und am besten im Verborgenen zum Ausdruck bringen und leben“50. Diese Konzeption ist offensichtlich inakzeptabel für die Kirche, von ihrer sozialen Dimension her, wie von ihrer Verfassung als Gemeinschaft von Gläubigen. Sie ist auch kurzsichtig, denn sie ignoriert den großen Beitrag der Katholischen Kirche auf den wichtigen Gebieten in den Ländern: ihre Bildungsarbeit, die Anstrengungen im Gesundheitswesen und der Kultur, den sozialen Einsatz, die Unterstützung der Familie, ihre Arbeit mit Jugendlichen, die Solidarität mit den Armen und Hilfsbedürftigen.

Der Identitätsverlust in einer der Werte beraubten Gesellschaft, die ohne Ideale ist, kann sehr gefährlich für das Staatswesen sein, weil die Leerräume von extremistischen Vertretern und Fundamentalisten verschiedener Art gefüllt werden können. Diesbezüglich ruft Papst Franziskus zur Wachsamkeit auf: „Extremismus und Fundamentalismus finden fruchtbaren Boden nicht nur in der Instrumentalisierung der Religion zu Machtzwecken, sondern auch in der Leere an Idealen und im Verlust der Identität – auch der religiösen -, was man dramatisch im sogenannten Okzident feststellen kann. Aus dieser Leere entsteht die Angst, die sich darin ausdrückt, im anderen eine Gefahr und einen Feind zu sehen, sich in sich verschließt und sich hinter vorgefassten Meinungen zu verschanzen“51.

2. Die Religionen: die Verantwortung der religiösen Denominationen

In einer Reflexion über die Beziehung von Recht und Religion ist es nötig hinzuzufügen, dass auch die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, wie auch die anderen nichtchristlichen religiösen Denominationen gemeinsame Rechte haben, aber auch Pflichten. Auch in den Rechtssystemen demokratischer Staaten sind Grenzen der Religionsfreiheit vorgesehen, wenn ihre Ausübung einen Angriff auf die öffentliche Ordnung darstellt. In den Dokumenten der Katholischen Kirche wird klargestellt, dass es sich um gerechtfertigte Bedürfnisse der öffentlichen Ordnung handeln muss. Auch die religiösen Denominationen müssen ihrerseits aufmerksam auf mögliche Degenerationen des religiösen Gefühls schauen, die sich nicht nur durch einen aggressiven Prosyletismus oder Fundamentalismus äußern, sondern auch in den pathologischen Formen von Manipulation, Gehirnwäsche bis hin zur Rechtfertigung von Gewalt und Terrorismus zu religiösen Zwecken, was nichts anderes als Blasphemie ist. Papst Franziskus hat schon oft diesen Missbrauch von Religion verurteilt. So hat er zum Beispiel bei der Begegnung mit Vertretern der verschiedenen religiösen Denominationen in Nairobi gesagt: „Der Gott, dem zu dienen wir uns bemühen, ist ein Gott des Friedens. Sein heiliger Name darf niemals gebraucht werden, um Hass und Gewalt zu rechtfertigen“52. Zu den beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten hat der Heilige Vater unter anderem gesagt: „Man darf niemals im Namen Gottes töten. Nur eine ideologische Form und fehlgeleitete Religion denkt, man könne im Namen des Allmächtigen rechtfertigen, wenn wehrlose Menschen vorsätzlich massakriert werden, wie es bei den blutigen Terrorakten der letzten Monate in Afrika, Europa und dem Mittleren Osten geschehen ist“53.

Um diese Pathologien von Religionen zu verhindern, ist die Beziehung von Vernunft und Glaube von größter Bedeutung. Die erleuchtete Vernunft kann mögliche Anomalien oder religiöse Pathologien korrigieren, in dem Sinn, wie es Papst Benedikt aufgezeigt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch der ökumenische Dialog zwischen den Mitgliedern der verschiedenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften wichtig, wie auch das interreligiöse Gespräch mit den Angehörigen der nichtchristlichen Religionen. Von lebendigem Interesse ist derzeit auch in Europa der Dialog mit den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften. Die Religionen dürfen nicht der Grund für Konflikte oder Gewalt sein, sondern Verfechter der Toleranz, des gegenseitigen Respekts, des Friedens, der Zusammenarbeit in der Förderung der ethischen und moralischen Werte und des Gemeinwohls.

3. Recht – Religion: praktische Umsetzung.

Die oben aufgezeigten grundlegenden Normen müssen in die Praxis umgesetzt werden. Bei diesem Prozess können Schwierigkeiten und Probleme auftreten. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Anwendung der Gewissens- und Religionsfreiheit in den europäischen Ländern, wie sie aus den gesammelten Informationen des ODIHR zu entnehmen sind. Um solche Probleme zu vermeiden, ist der Dialog mit allen wichtigen gesellschaftlichen Vertretern nötig, einschließlich der Kirchen und religiösen Denominationen.

Sodann ist nötig, den Inhalt der Menschenrechte zu definieren, vor allem angesichts des Verlangens, sie dramatisch zu erweitern, wenn man eine personale Konzeption und das Gemeinwohl verlässt und zu einer Sichtweise der individuellen und subjektiven Natur kommt. Bei seiner Ansprache vor dem Europaparlament hat Papst Franziskus, nachdem er ausführte, dass die Förderung der Menschenwürde darin besteht, anzuerkennen, dass der Mensch unveräußerliche Rechte hat, deren er nicht nach Belieben anderer und schon gar nicht aus wirtschaftlichen Interessen beraubt werden kann, ins Bewusstsein gerufen: „Man muss aber Acht geben, nicht Missverständnissen zu verfallen, die aus einem falschen Verständnis des Begriffes Menschenrechte und deren widersinnigem Gebrauch hervorgehen. Es gibt nämlich heute die Tendenz zu einer immer weiter reichenden Beanspruchung der individuellen – ich bin versucht zu sagen: individualistischen – Rechte, hinter der sich ein aus jedem sozialen und anthropologischen Zusammenhang herausgelöstes Bild des Menschen verbirgt, der gleichsam als „Monade“ (μονάς) zunehmend unsensibel wird für die anderen „Monaden“ in seiner Umgebung. Mit der Vorstellung des Rechtes scheint die ebenso wesentliche und ergänzende der Pflicht nicht mehr verbunden zu sein, so dass man schließlich die Rechte des Einzelnen behauptet, ohne zu berücksichtigen, dass jeder Mensch in einen sozialen Kontext eingebunden ist, in dem seine Rechte und Pflichten mit denen der anderen und zum Gemeinwohl der Gesellschaft selbst verknüpft sind“. Der Papst ermuntert, die Konzeption der Menschenrechte zu vertiefen, indem man die individuelle Dimension mit jener anderen verbindet, dem Gemeinwohl. „Wenn nämlich das Recht eines jeden nicht harmonisch auf das größere Wohl hin ausgerichtet ist, wird es schließlich als unbegrenzt aufgefasst und damit zur Quelle von Konflikten und Gewalt“54.

4. Das konkordatäre Recht.

Um den rechtlichen Rahmen der Beziehung von Kirche und Staat angemessen zu festigen und auch um die oben genannten Schwierigkeiten weitgehend zu vermeiden, schlägt die Katholische Kirche auch weiterhin den Abschluss von Konkordaten oder von konkordatären Abkommen vor. Sie haben zum Ziel, klare und tragfähige Kriterien der wechselseitigen Beziehungen festzulegen, die jede Regierung zu respektieren in der Lage sein kann, ungeachtet ihrer jeweiligen politischen Haltung. Das garantiert die Stabilität und Kontinuität in der Zusammenarbeit zum Wohl nicht nur der Gläubigen, sondern aller Bürger. Neben den erwähnten konkordatären Vereinbarungen mit den Ländern in Zentral- und Osteuropas ist zu erwähnen, dass der Heilige Stuhl ähnliche Vereinbarungen auch mit folgenden europäischen Staaten abgeschlossen hat: Österreich, Andorra, Frankreich55, Italien, Malta, Monaco, Portugal, San Marino, Spanien, Schweden, Schweiz.

Das konkordatäre System, das der Katholischen Kirche eigen ist, bietet der Kirche keine Privilegien. Der demokratische Staat ist offen für Vereinbarungen mit den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, über die diese ähnlich der Katholischen Kirche Subjekte mit Rechten und Pflichten werden. Der größte Unterschied besteht in der rechtlichen Natur der Konkordate und konkordatären Verträge, welche internationalen Charakter haben, denn sie werden von einem Repräsentanten des Heiligen Stuhls unterzeichnet, der ein Völkerrechtssubjekt ist, was die anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften nicht sind.

5. Achtung der Religionsfreiheit.

Die Achtung der religiösen Freiheit als Kern der Menschenrechte ist noch immer hochaktuell in unserer Welt. Sie wird tragischer Weise in vielen Ländern verletzt durch inakzeptable Einschränkungen, Verfolgungen und leider auch zahlreiche Opfer, unter denen viele Christen sind, wie zum Beispiel in den Ländern des Mittleren Ostens. Vor kurzem haben drei Länder – Somalia, Brunei und Tadschikistan – die Feier des Weihnachtsfestes verboten. In anderen Ländern ist das Tragen christlicher Zeichen nicht erlaubt. Der Besitz einer Bibel wird mit Gefängnisstrafe geahndet. Wie wir gesehen haben, gibt es leider auch in Europa Fälle von Verletzungen der Religionsfreiheit, gegen Personen, Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempel, Denkmäler und Eigentum, wie auch Aktionen gegen christliche Symbole und ethisch-moralische Werte, in denen sich noch immer eine Mehrheit der europäischen Bevölkerung erkennt. Es handelt sich um eine Herausforderung, die alle angeht, besonders die Katholische Kirche, die anderen Kirchen und religiösen Denominationen, wie auch die Staaten und die jeweiligen Institutionen. Um diese Ausbrüche zu vermeiden, besonders die wahren Vergehen der religiösen Intoleranz, ist besonders die Erziehung und Bildung der Jugend zu fördern und der Dialog mit allen gesellschaftlichen Kräften. In diesem Zusammenhang ist der ökumenische Dialog sehr wichtig, wie auch das interreligiöse Gespräch, aktuell besonders mit den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften.

6. Die Berufung Europas.

Unser Kontinent hatte eine besondere Berufung bei der Verbreitung des Christentums in der Welt. Das war möglich, weil nach einer gewaltigen missionarischen Anstrengung die Mehrheit der Bevölkerung christlich war und die Katholische Kirche alle Völker, Rassen und Sprachen einte und sie alle einer Kultur angehörten, die tiefe christliche Wurzeln hatte. Das Christentum wurde in Europa positiv von der griechischen Philosophie und in besonderer Weise vom römischen Recht beeinflusst. Dabei hat es hier einen langen geschichtliche Prozess erfahren, nicht frei von Schwierigkeiten, was Krieg und Gewalt einschließt – denken wir zum Beispiel an den Dreißigjährigen Krieg oder an die zwei Weltkriege -, doch der europäische Kontinent durchlebte eine große kulturelle, soziale, politische und religiöse Entwicklung. Besonders mit Blick auf das demokratische System gilt das, welches nach dem Fall der Berliner Mauer 1989 heute zumindest als Ideal in allen europäischen Ländern gilt. Einer der Erfolge des politischen und demokratischen Systems ist die rechte Beziehung zwischen Recht und Religion, zwischen Staat und Kirche. Es wäre wichtig, dass diese Beziehung immer mehr frei würde von Anomalien – einige wurden bereits genannt -, damit Europa anderen Ländern der Welt auch auf diesem Gebiet ein gutes Beispiel geben kann. Das wäre ein großartiger Beitrag Europas zur Verbreitung der Achtung der Menschenrechte in der Welt, vor allem der Religionsfreiheit, eine unverzichtbare Bedingung, die in einem Rechtsstaat implementiert sein muss, in einem demokratischen Staatswesen, das alle seine Bürger über die Trennungen nach Rasse, Kultur, Sprache und Religion hinweg achtet. Die Katholische Kirche ist bereit, ihren eigenen Beitrag zum Aufbau eines solchen Europas zu leisten.

Ich möchte meine Betrachtungen beschließen mit einem Zitat aus der Ansprache von Papst Franziskus an den Europarat, in der er seinen Wunsch nach einer erneuerten Mission Europas in der Welt zum Ausdruck bringt: „Mein Wunsch ist, dass Europa mit der Wiederentdeckung seines historischen Erbes und der Tiefe seiner Wurzeln sowie mit der Annahme seiner lebendigen Multipolarität und des Phänomens der dialogisierenden Transversalität jene geistige Jugend wiederfindet, die es fruchtbar und bedeutend gemacht hat“56.

  1. Der Kodex des Kanonischen Rechtes präzisiert: „Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie“, CIC 361.
  2. Pietro Parolin, L’invenzione della libertà di coscienza, L’Osservatore Romano, 24. Juni 2015, p. 4.
  3. Paul R. Gallagher, In difesa della libertà di religione, L’Osservatore Romano, 4. Dezember 2015, p. 2.
  4. Es wird das Ziel formuliert, „eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“, Charta der Vereinten Nationen, Kapitel I, Artikel 3.
  5. „um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen“, ibid, Kapitel 4, Artikel 13.1,b.
  6. Ibid, Kapitel IX, Artikel 55,c.
  7. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 1.
  8. Ibid, Artikel 18.
  9. „Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“, ibid, Artikel 2.
  10. „Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte“, ibid, Artikel 16.1.
  11. Der genaue Titel lautet: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
  12. Ibid, Artikel 9.
  13. „Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“, ibid, Artikel 9.
  14. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 10.1.
  15. Vertrag von Amsterdam, Schlussakte Nr. 11. Erklärung über den Status der Kirchen und der weltanschaulichen Gemeinschaften.
  16. Abschließendes Dokument des Wiener Treffens 1986 der Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, 16 (16.1 und 16.2).
  17. Vertrag von Amsterdam, Schlussakte Nr. 11. Erklärung über den Status der Kirchen und der weltanschaulichen Gemeinschaften.
  18. „Im Artikel I-52 wird von Seiten der Union die Anerkennung des Status zum Ausdruck gebracht, den die Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften nach dem Recht der Mitgliedsstaaten genießen. Dieses Vorhaben wird in der Schlusserklärung Nr. 11 des Vertrages von Amsterdam aufgenommen“, Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union.
  19. Das Dokument wird kurz Erklärung von Madrid genannt.
  20. II. Vatikanisches Konzil, Erklärung Dignitatis Humanae, 15.
  21. Die Erklärung wurde am 7. Dezember 1965 mit 2.308 Ja- gegen 70 Neinstimmen approbiert.
  22. Ibid, 13.
  23. Ibid, 13.
  24. Ibid, 4.
  25. Ibid, 3.
  26. Vgl. La libertà religiosa negli insegnamenti die Giovanni Paolo II (1978-1998), hrsg. von Alessandro Colombo, Vita e pensiero, Supplemento al quaderno n. 7, Università Cattolica Sacro Cuore. Centro di ricerche per lo studio della Dottrina sociale della Chiesa, Milano, Settembre 2000.
  27. Johannes Paul II., Redemptor hominis, 12.
  28. Johannes Paul II., Botschaft zum Weltfriedenstag 1999, 5.
  29. „Religionsfreiheit ist gleichsam ein Barometer, das genau den wahren Grad der Freiheit anzeigt, der in einer Gesellschaft herrscht“. So Seine Exzellenz Mons. Paul Gallagher, Sekretär für die Beziehungen mit den Staaten, in seinem Beitrag Duty for all believers. Building an inclusive society, den er am 8. Juni 2015 in Straßburg gehalten hat anlässlich eines Seminars, das vom Europäischen Rat organisiert worden war. Text unter: http://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/2015/documents/rc-seg-st-20150608_gallaher strasbourg_en.html, vgl. Là dove la religione può, L’Osservatore Romano, 10. Juni 2015
  30. Als er die zweifache Weise der Interpretation der Dokumente des II. Vatikanischen Konzils erläutert, sagt Papst Benedikt XVI: „Auf der einen Seite gibt es eine Auslegung, die ich »Hermeneutik der Diskontinuität und des Bruches« nennen möchte; sie hat sich nicht selten das Wohlwollen der Massenmedien und auch eines Teiles der modernen Theologie zunutze machen können. Auf der anderen Seite gibt es die »Hermeneutik der Reform«, der Erneuerung des einen Subjekts Kirche, die der Herr uns geschenkt hat, unter Wahrung der Kontinuität; die Kirche ist ein Subjekt, das mit der Zeit wächst und sich weiterentwickelt, dabei aber immer sie selbst bleibt, das Gottesvolk als das eine Subjekt auf seinem Weg“, Ansprache an das Kardinalskollegium und die Mitglieder der Römischen Kurie beim Weihnachtsempfang, 22. Dezember 2005. Die Ansprachen der Päpste finden sich auf der Seite: www.vatican.va
  31. Diesbezüglich ist die Konklusion der Lectio magistralis von Benedikt XVI. bezeichnend: „Mut zur Weite der Vernunft, nicht Absage an ihre Größe – das ist das Programm, mit dem eine dem biblischen Glauben verpflichtete Theologie in den Disput der Gegenwart eintritt. „Nicht vernunftgemäß, nicht mit dem Logos handeln ist dem Wesen Gottes zuwider“, hat Manuel II. von seinem christlichen Gottesbild her zu seinem persischen Gesprächspartner gesagt. In diesen großen Logos, in diese Weite der Vernunft laden wir beim Dialog der Kulturen unsere Gesprächspartner ein. Sie selber immer wieder zu finden, ist die große Aufgabe der Universität“, Glaube, Vernunft und Universität. Erinnerungen und Reflexionen, Regensburg, 12. September 2006.
  32. Zum Respekt gegenüber religiösen Minderheiten oder Nichtgläubigen hat der Heilige Vater außerdem klargestellt: „Der Respekt, der den Minderheiten von Agnostikern oder Nichtglaubenden gebührt, darf nicht auf eine willkürliche Weise durchgesetzt werden, die die Überzeugungen der gläubigen Mehrheiten zum Schweigen bringt oder die Reichtümer der religiösen Traditionen unbeachtet lässt. Das würde auf lange Sicht mehr den Groll schüren als die Toleranz und den Frieden fördern“, Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium 255.
  33. Bezeichnend ist seine Ansprache während der Begegnung zugunsten der religiösen Freiheit mit der spanischsprachigen Gemeinschaft und anderer Immigranten in Philadelphia am 26. September 2015.
  34. Franziskus, Ansprache an das Europaparlament, Straßburg, 25. November 2014.
  35. Franziskus, Ansprache an den Europarat, Straßburg, 25. November 2014.
  36. Katechismus der Katholischen Kirche, Dritter Teil, zweiter Abschnitt, erstes Kapitel.
  37. Katechismus der Katholischen Kirche, 2108.
  38. „Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung" beschränkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen" sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen", zu bestätigen“, ibid, 2109.
  39. Andere Aspekte bezüglich der Religion finden sich in den Artikeln 3, 7, 33, 56, 116 und 140.
  40. Andere Aspekte zur Religionsfreiheit sind geregelt in den Artikeln 25, 53 und 85.
  41. Zur religiösen Freiheit siehe auch die Artikel 14, 17, 39, 41 und 47.
  42. Das Konkordat wurde am 28. Juli 1993 unterschrieben, jedoch aus politischen Gründen erst fünf Jahre später am 25. März 1998 ratifiziert.
  43. Der Vertrag wurde am 28. Mai 2004 ratifiziert.
  44. Dieser Vertrag ist noch nicht ratifiziert!
  45. Das Büro trägt diesen Namen seit 1992. Geschaffen wurde es mit der Charta von Paris und trug in der ersten Zeit die Bezeichnung Office for free Elections.
  46. Gianfranco Amato, Quando si scatena l’odio contro il Natale e i cattolici, La Nuova Bussula Quotidiana, 2. Januar 2016.
  47. Das Referendum über die verfassungsmäßige Definition der Ehe als Einheit von Mann und Frau wurde am 1. Dezember 2013 abgehalten und erhielt 65,87% Zustimmung.
  48. In Slowenien wurden in Wirklichkeit zwei Referenden zum Thema der Ehe abgehalten. Das erste am 25. März 2012 gegen die Gleichstellung der Ehe von homosexuellen Paaren: der Vorschlag wurde mit 54,55% angenommen. Das zweite Referendum am 20. Dezember 2015: Von der Regierung war vorgeschlagen worden, die Vereinigung zweier Menschen gleichen Geschlechts der Ehe gleichzustellen, was mit 63,4% abgelehnt wurde.
  49. Beim Referendum in Kroatien über die Natur der Familie zum Beispiel gab es eine gemeinsame Position der Katholischen Kirche und der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, aber auch von nichtchristlichen Religionsvertretern, unter ihnen die muslimischen Vertreter.
  50. Nel rispetto di ciascuno, L’osservatore Romano, 10. Dezember 2015, p. 5.
  51. Franziskus, Ansprache beim Neujahrsempfang für das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Korps, 11. Januar 2016.
  52. Franziskus, Ökumenische und interreligiöse Begegnung, Nairobi, 26. November 2015.
  53. Franziskus, Ansprache beim Neujahrsempfang für das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Korps, 11. Januar 2016.
  54. Franziskus, Ansprache vor dem Europaparlament, Straßburg, 25. November 2014.
  55. Das Konkordat unter Pius VII. mit der Ersten Republik Frankreich vom 15. Juni 1801 gilt noch immer im Elsass und in Lothringen.
  56. Franziskus, Ansprache an den Europarat, 25. November 2014.

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